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Small Business Relief Bis 2029 Verlängert – Das Gilt Jetzt

Small Business Relief bis 2029 verlängert Was das für Ihre Steuerplanung bedeutet
Small Business Relief bis 2029 verlängert Was das für Ihre Steuerplanung bedeutet

Small Business Relief bis 2029 verlängert: Was das für Ihre Steuerplanung bedeutet

Kurz vorweg, weil viele Unternehmer auf diese Nachricht gewartet haben. Das Small Business Relief in den VAE endet nicht Ende 2026. Am 7. August 2026 hat das Finanzministerium die Ministerialentscheidung Nr. 131 von 2026 veröffentlicht. Die Frist wurde um drei Jahre verlängert. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann die Entlastung jetzt für Steuerperioden nutzen, die bis zum 31. Dezember 2029 enden.

Die Umsatzgrenze von 3 Millionen AED bleibt unverändert. Es hat sich nur das Ablaufdatum geändert.

Das verschafft Ihnen etwas mehr Flexibilität. Die Entscheidung, ob Sie das Relief nutzen sollten, liegt bei Ihnen. Es hängt von Ihren Zahlen ab. In manchen Fällen kann die Entlastung langfristig teurer sein, als sie zunächst erscheint. Darauf gehen wir hier ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Small Business Relief gilt jetzt für Steuerperioden, die bis zum 31. Dezember 2029 enden. Vorher war bei 2026 Schluss.
  • Grundlage ist die Ministerialentscheidung Nr. 131 von 2026, veröffentlicht am 7. August 2026.
  • Die Umsatzschwelle liegt weiterhin bei 3 Millionen AED pro Steuerperiode.
  • Freezone-Gesellschaften mit QFZP-Status sowie Mitglieder großer multinationaler Konzerngruppen sind ausgeschlossen.
  • Die Entlastung gilt nicht automatisch. Sie müssen sie bei jeder Steuererklärung aktiv auswählen.

Was sich am 7. August 2026 geändert hat

Bis Anfang August gab es eine klare Frist. Die Entlastung war an Steuerperioden gebunden, die spätestens am 31. Dezember 2026 endeten. Mit der Ministerialentscheidung Nr. 131 von 2026 hat das Finanzministerium diese Regel geändert. Das Zeitfenster gilt jetzt für Steuerperioden, die am 31. Dezember 2029 enden.

An der Höhe hat sich nichts geändert. Die 3-Millionen-AED-Grenze aus der Ministerialentscheidung Nr. 73 von 2023 bleibt bestehen. Sie gilt für Steuerperioden ab dem 1. Juni 2023. Das Zeitfenster wurde verlängert, aber der Umsatzrahmen bleibt gleich. Die offiziellen Vorgaben finden Sie direkt bei der Föderalen Steuerbehörde.

Was ist das Small Business Relief eigentlich?

Geregelt ist es in Artikel 21 des Körperschaftsteuergesetzes, dem Federal Decree-Law Nr. 47 von 2022. Vereinfacht gesagt darf ein in den VAE steueransässiges Unternehmen erklären, dass es in einer Steuerperiode kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat. Die Folge ist eine Körperschaftsteuer von 0 für diese Periode, unabhängig vom tatsächlichen Gewinn.

Der Bezugspunkt ist wichtig. Maßgeblich ist der Umsatz, nicht der Gewinn. Ein Beratungshaus mit 2,9 Millionen AED Umsatz und 2,5 Millionen AED Gewinn kann die Entlastung also wählen, solange es unter der Schwelle bleibt und die übrigen Bedingungen erfüllt.

Von selbst passiert nichts. Sie melden sich für die Körperschaftsteuer an. Sie reichen Ihre Körperschaftsteuererklärung über EmaraTax ein und wählen dort die Entlastung aktiv aus. Vergessen Sie diese Wahl bei der Abgabe; sie gilt in diesem Jahr nicht. Später können Sie das nicht nachholen.

Wer profitiert und wer außen vor bleibt

Angesprochen sind steueransässige Personen, deren Umsatz in der laufenden und in allen vorherigen Steuerperioden höchstens 3 Millionen AED betrug. Sowohl Gesellschaften als auch natürliche Personen mit Geschäftstätigkeit kommen infrage.

Zwei Gruppen sind ausdrücklich ausgenommen. Erstens Freezone-Gesellschaften mit dem Status eines Qualifying Free Zone Person, die auf qualifizierende Einkünfte ohnehin 0 Prozent zahlen. Zweitens: Mitglieder großer multinationaler Konzerngruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 3,15 Milliarden AED. Auch Steuergruppen bleiben außen vor.

Für Freezone-Gründer lohnt sich ein genaueres Hinsehen, denn QFZP-Status und Small Business Relief schließen sich aus. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Ihrer Einkommensstruktur ab. Den Vergleich zwischen QFZP und SBR haben wir in einem eigenen Beitrag aufgeschlüsselt. Wenn Sie noch vor der Wahl der Struktur stehen, hilft Ihnen außerdem unser Überblick über Freezone, Mainland und Offshore.

Ein kurzer Vergleich der drei Modelle:

ModellSteuersatzVoraussetzung
Standardbesteuerung0 % bis 375.000 AED, 9 % darüberGilt grundsätzlich für alle steuerpflichtigen Personen
Small Business Relief0 % für die gesamte PeriodeUmsatz höchstens 3 Mio. AED, steueransässig, kein QFZP, keine große Konzerngruppe, aktive Wahl
QFZP (Freezone)0 % auf qualifizierende Einkünfte, sonst 9 %Substanz- und Compliance-Bedingungen der Freezone erfüllt

Warum Sie trotz Verlängerung jetzt handeln sollten

Verlängert heißt nicht geschenkt. Jede Steuerperiode bringt dieselbe Frage mit sich. Wählen oder nicht wählen? Und die Antwort ist seltener eindeutig, als sie klingt.

Die Entscheidung, die die meisten unterschätzen

Wenn Sie die Entlastung für eine bestimmte Periode wählen, verzichten Sie dabei auf etwas. Verluste aus diesem Jahr und nicht abziehbare Netto-Zinsaufwendungen können Sie nicht in spätere Jahre vortragen. Für ein durchgehend profitables Unternehmen spielt das keine Rolle. Für ein wachsendes Startup, das anfangs Verluste schreibt oder stark auf Kredite angewiesen ist, kann es teuer werden.

Ein Beispiel: Angenommen, Ihr Unternehmen macht im Jahr 2026 einen Umsatz von 2 Millionen AED und hat dabei einen steuerlichen Verlust von 400.000 AED. Wenn Sie das Small Business Relief wählen, fällt keine Körperschaftsteuer an. Sie dürfen den Verlust von 400.000 AED jedoch nicht in die nächsten Jahre mitnehmen. Verzichten Sie auf das Relief, zahlen Sie in diesem Verlustjahr ebenfalls keine Steuer. Sie behalten aber das Recht, den Verlust in den kommenden Jahren mit steuerpflichtigem Gewinn zu verrechnen. Nehmen wir an, Sie erzielen im nächsten Jahr 2027 einen Gewinn von 600.000 AED. Durch den Vortrag des Vorjahresverlusts von 400.000 AED bleiben nur 200.000 AED als steuerpflichtiger Gewinn übrig. Beim 9-Prozent-Steuersatz zahlen Sie dann nur 18.000 AED Körperschaftsteuer. Ohne den Verlustvortrag wären es 54.000 AED. Das Beispiel zeigt, dass eine kurzfristige Entlastung später Nachteile bringen kann, wenn Sie in den Folgejahren Gewinne erwarten.

Verluste aus früheren Jahren bleiben übrigens bestehen. Sie lassen sich nutzen, sobald Sie die Entlastung nicht mehr wählen. Deshalb gehört vor jede Wahl eine kurze Rechnung. Bei schwankenden Ergebnissen besonders, bei hoher Fremdfinanzierung.

Die 3-Millionen-Grenze ist eine Klippe, keine Rampe

Die Schwelle ist strikt: Wenn Sie die 3 Millionen AED auch nur einmal überschreiten, verlieren Sie den Anspruch dauerhaft – auch wenn Ihr Umsatz später wieder sinkt. Wer nahe an dieser Grenze liegt, sollte den Umsatz monatlich prüfen.

Zum Umsatz gehört alles, was in den Abschlüssen als Ertrag steht. Dazu zählen auch Miet- und Zinserträge. Die Mehrwertsteuer bleibt unberücksichtigt. Steuerfreie Erträge wie Dividenden werden dagegen mitgerechnet.

Es ist keine gute Idee, ein Geschäft künstlich aufzuteilen, um unter der Schwelle zu bleiben. Die Steuerbehörde betrachtet das als missbräuchliche Gestaltung und kann die Aufteilung rückgängig machen sowie eine Nachzahlung verlangen.

Registrierung und Buchführung laufen weiter

Die Entlastung befreit Sie nicht von den Grundpflichten. Jede steueransässige Person muss sich für die Körperschaftsteuer registrieren, auch wenn am Ende nichts zu zahlen ist. Eine verspätete Registrierung kann 10.000 AED kosten. Und die Erklärung ist trotz Nullsteuer fällig.

Ordentliche Bücher bleiben ebenfalls Pflicht. Sauber geführte Konten sind die Grundlage jeder Wahl, die Sie treffen, und Sie brauchen sie spätestens dann, wenn die Entlastung für Sie eines Tages nicht mehr infrage kommt. Wie das konkret aussieht, zeigt unser Beitrag zur Rechnungslegung und Buchführung. Hinzu kommt die anstehende E-Invoicing-Pflicht, die Ihre Rechnungsprozesse betrifft.

Was jetzt konkret zu tun ist

Ein paar Schritte, die sich diese Woche schon lohnen:

  • Prüfen Sie Ihren Jahresumsatz und wie nah er an der 3-Millionen-Grenze liegt.
  • Rechnen Sie vor jeder Erklärung durch, ob die Wahl der Entlastung oder des Verlustvortrags mehr bringt.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Registrierung für die Körperschaftsteuer erfolgt ist und die Abgabefristen im Kalender eingetragen sind.
  • Halten Sie Ihre Buchhaltung sauber und klären Sie, ob Sie der E-Invoicing-Pflicht unterliegen.
  • Klären Sie als Freezone-Gründer frühzeitig, ob der QFZP-Status oder das Small Business Relief für Sie günstiger ist.

Wenn Sie unsicher sind, welche Wahl in Ihrem Fall die richtige ist, rechnen wir das mit Ihnen durch. Unser Steuerberater in Dubai prüft Ihre Zahlen und zeigt Ihnen den Effekt in Dirham, bevor Sie etwas einreichen. Den Einstieg bildet eine kostenlose Erstberatung.

Häufige Fragen

Läuft das Small Business Relief 2026 aus?
Nein. Seit der Ministerialentscheidung Nr. 131 von 2026 gilt für Steuerperioden, die bis zum 31. Dezember 2029 enden.
Wie hoch ist die Umsatzgrenze?
3 Millionen AED pro Steuerperiode. Dieser Wert blieb gleich.
Gilt die Entlastung automatisch?
Nein. Sie müssen sie bei jeder Körperschaftsteuererklärung aktiv auswählen. Wenn Sie die Wahl vergessen, können Sie sie später nicht nachholen.
Können Freezone-Gesellschaften das Relief nutzen?
Gesellschaften mit QFZP-Status nicht. Eine Freezone-Gesellschaft ohne diesen Status, die steueransässig ist und unter der Umsatzgrenze bleibt, kann es dagegen wählen.
Was passiert, wenn ich die 3 Millionen AED überschreite?
Dann entfällt der Anspruch dauerhaft, auch wenn der Umsatz später wieder sinkt.

Drei Jahre, die Sie nutzen sollten

Die zusätzlichen Jahre sind kein Grund, das Thema zur Seite zu legen. Sie sind die beste Gelegenheit, Ihre Struktur so aufzustellen, dass sie auch nach 2029 trägt, wenn die Entlastung fällt und die 9 Prozent für viele zur Regel werden. Wer diese Zeit nutzt, geht vorbereitet in den Übergang, statt ihn zu verpassen.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorgaben der Föderalen Steuerbehörde und des Finanzministeriums.

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